Verabschiedung der Satzung auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Familienverbandes Leverkusen e.V. am 10.08.2015
§ 1 - Name
Der Verein führt den Namen:
Deutscher Familienverband Leverkusen e.V.
Sitz des Vereins ist:
​
51379 Leverkusen
§ 2 - Zweck
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Der DFV Leverkusen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Stärkung der Familie als wichtigste Lebens-gemeinschaft unserer Gesellschaft. Der Deutsche Familienverband Leverkusen will Ehe und Familie in jeder vorkommenden Lebensform in ihrer sozialen und materiellen Existenzfähigkeit schützen und sichern. Dabei soll Familienbildung zur Stärkung der Erziehungskraft der Familien gefördert werden sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der Familien-, Jugend- und Altenhilfe durchgeführt werden.
Der Verein verfolgt durch eigene Aktivitäten und fördert durch seine Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband die Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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das Vorbringen der Anliegen der Familien gegenüber Parlamenten, Regierungen, Verwaltungen und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen;
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die Herausgabe von Informationen mit familienpolitischen Zielen und Berichten
Über die Aktionen und Veranstaltungen des
Vereins;
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die Durchführung von Bildungs- und Beratungsangeboten; diese Angebote kann der Verband auch mit Einrichtungen durchführen, die nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannt sind;
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die Hilfeleistung und Beratung bei der Beschaffung und Erhaltung familiengerechten Wohnraums;
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Schaffung vonambulanten Wohn- und Betreuungsangeboten der Eingliederungshilfe sowie auch deren Betrieb und Unterhalt für alle relevanten Zielgruppen im Sinne des Ambulant Betreuten Wohnens;
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Schulung seiner Mitarbeiter auf dem Gebiet des Sozialwesens, u. a. in
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Verbindung mit den Einrichtungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes;
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die Beratung und Hilfestellung für Familien in besonderen Situationen, z.B. besonders kinderreiche Familien und Familien in Belastungssituationen;
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Maßnahmen der Jugendhilfe sowie Familienbildung und Maßnahmen zur Stärkung der Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Familien an gesellschaftspolitischen Prozessen.
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die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
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Maßnahmen, die Familien befähigen, ihr Leben in Selbsthilfe zu gestalten.
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Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern
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die Förderung und Betreuung von älterenMitmenschen
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die pauschale Zahlung von Aufwands-entschädigungen an Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Soweit Vorstandsmitglieder im Fachbereich des Verbandes eine entgeltliche Tätigkeit aus- üben, berührt diese die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nicht. Auch insoweit ist eine neben der Tätigkeitsvergütung geleistete Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als ehrenamt-liches Vorstandsmitglied zulässig.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Familie werden.
Als Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie den Bestrebungen und dem Zweck des Verbandes entsprechen:
1. ordentliche Mitglieder
a) jede Familie,
b) Einzelpersonen und
c) juristische Personen,
2. fördernde Mitglieder
a) Einzelpersonen,
b) Personenvereinigungen,
c) juristische Personen.
Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern in den Verband erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Antrag.
Die Aufnahme einer juristischen Person als Mitglied bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz verleihen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit jährlicher Frist zum 31.12. jeden Jahres oder durch Tod.
Alle Ansprüche erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Ausschluss
gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 6 - Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, und zwar
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dem Vorsitzenden
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zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden
Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die ihn in der satzungsgemäßen Ausübung der Aufgaben unterstützen.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und jeweils einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind gesamthandlungsberechtigt und vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach innen und außen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 7 - Mitgliederversammlung
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Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich einberufen. Im Jahr soll mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen durch Einladung der ordentlichen Mitglieder mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der stellv. Vorsitzenden. Sollten auch diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Protokollerstellung. Für die Richtigkeit der Protokolle unterzeichnet der Protokollführer nebst einem Vorstandsmitglied.
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Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 8 - Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer nehmen einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Der Bericht über ihre Kassenprüfung erfolgt auf der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9 - Abberufung des Vorstandes oder der Kassenprüfer
Der Vorstand, Ausschussmitglieder oder Kassenprüfer können durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist die Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand interimsmäßig ein neues Mitglied berufen.
§ 10 - Beiträge
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist in einer Summe bis spätestens 30.4. jeden Jahres zu zahlen. Über Ausnahmen bzw. Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.
§ 11 - Auflösung des Vereins, Anfall des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zwar an die Stadt Leverkusen (Sozialausschuss) zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 12 - Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Diese Satzung wurde am 10.08.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Uwe Mähler
1. Vorsitzender